Muss ich die Senkung selbst beantragen?
Ja, die Senkung erfolgt nicht automatisch. Es liegt an Ihnen (als Mieter), die entsprechenden Schritte zu unternehmen.
Am 2. September 2025 gab das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) eine Senkung des Referenzzinssatzes für Hypotheken von 1,50 % auf 1,25 % bekannt. Diese Entscheidung betrifft direkt Hunderttausende von Mietern in der Schweiz.
Der Referenzzinssatz ist nämlich das Instrument, mit dem die Mieten angepasst werden: Eine Senkung des Zinssatzes kann daher eine Senkung Ihrer Miete rechtfertigen, sofern diese auf einem höheren Zinssatz als dem aktuellen basiert.
Aber wie können Sie herausfinden, ob Sie davon betroffen sind? Welche Rechte haben Sie? Und vor allem: Wie können Sie diese Senkung geltend machen? Wir erklären Ihnen alles im Detail.
Der 2008 eingeführte Referenzzinssatz für Hypotheken wird auf der Grundlage des Durchschnittszinssatzes der von den Banken gewährten Hypothekarkredite berechnet. Er wird vierteljährlich vom BWO veröffentlicht und dient als nationale Referenz für die Anpassung der Mieten.
Mit dem jüngsten Rückgang um 0,25 Punkte (von 1,50 % auf 1,25 %) können die betroffenen Mieter eine Senkung um etwa 2,91 % verlangen.
Ihr Anspruch hängt vom Referenzzinssatz ab, auf dessen Grundlage Ihre aktuelle Miete berechnet wird. Dieser ist in der Regel in Ihrem Mietvertrag angegeben. Es handelt sich jedoch nicht immer um den in Ihrem ursprünglichen Vertrag angegebenen Zinssatz!
Es kann sich handeln um:
Um dies schnell zu überprüfen, verwenden Sie den Rechner der MV.
Die Senkung muss vor Ablauf Ihres Mietvertrags unter Einhaltung der vorgesehenen Kündigungsfrist (oft 3 oder 4 Monate) beantragt werden.
Beispiel: Wenn Ihr Mietvertrag sich jedes Jahr am 1. Mai mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten verlängert, muss Ihr Vermieter Ihren Antrag spätestens am 31. Januar erhalten, damit die Senkung ab dem 1. Mai gilt.
Sie müssen den genauen Betrag nicht angeben. Wichtig ist, dass Sie die Formvorschriften und Fristen einhalten.
Der Vermieter hat 30 Tage Zeit, um Ihnen zu antworten:
Der Vermieter kann bestimmte Gründe geltend machen, um die Senkung zu begrenzen oder abzulehnen:
In der Praxis erfordern diese Begründungen stichhaltige Beweise und sind manchmal schwer nachzuweisen.
Ja, die Senkung erfolgt nicht automatisch. Es liegt an Ihnen (als Mieter), die entsprechenden Schritte zu unternehmen.
Nein, ein Vermieter hat nicht das Recht, einen Vertrag zu kündigen, nur weil der Mieter seine Rechte geltend macht. Eine solche Kündigung würde als missbräuchliche Kündigung angesehen und kann vor der Schlichtungskommission angefochten werden. Das Gesetz schützt Mieter also vor möglichen Repressalien, wenn sie eine legitime Mietminderung beantragen.
Ja, solange Ihre Miete noch auf einem höheren Zinssatz als dem aktuellen basiert.
Sie müssen bis zum nächsten Ablaufdatum Ihres Mietvertrags warten.
Sie können sich kostenlos an die Schlichtungskommission Ihres Bezirks wenden.
Wenn der Vermieter Ihren Antrag ablehnt oder nicht innerhalb von 30 Tagen antwortet, können Sie sich an die Schlichtungskommission Ihres Bezirks wenden. Der Antrag muss fristgerecht per Einschreiben oder direkt bei der Präfektur eingereicht werden.
Er muss enthalten:
Es ist wichtig, eine Empfangsbestätigung für die Sendung aufzubewahren. Das Verfahren ist kostenlos und stellt einen obligatorischen Schritt vor einer möglichen gerichtlichen Klage dar.
Prüfen Sie jetzt mit dem Rechner des MV, ob Sie betroffen sind.