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Am 2. September 2025 gab das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) eine Senkung des Referenzzinssatzes für Hypotheken von 1,50 % auf 1,25 % bekannt. Diese Entscheidung betrifft direkt Hunderttausende von Mietern in der Schweiz.
Der Referenzzinssatz ist nämlich das Instrument, mit dem die Mieten angepasst werden: Eine Senkung des Zinssatzes kann daher eine Senkung Ihrer Miete rechtfertigen, sofern diese auf einem höheren Zinssatz als dem aktuellen basiert.
Aber wie können Sie herausfinden, ob Sie davon betroffen sind? Welche Rechte haben Sie? Und vor allem: Wie können Sie diese Senkung geltend machen? Wir erklären Ihnen alles im Detail.

Was ist der Referenzzinssatz für Hypotheken?

Der 2008 eingeführte Referenzzinssatz für Hypotheken wird auf der Grundlage des Durchschnittszinssatzes der von den Banken gewährten Hypothekarkredite berechnet. Er wird vierteljährlich vom BWO veröffentlicht und dient als nationale Referenz für die Anpassung der Mieten.

  • Ein Anstieg um 0,25 Punkte berechtigt die Vermieter zu einer Mieterhöhung um 3 %.
  • Ein Rückgang um 0,25 Punkte berechtigt die Mieter, eine Senkung um 2,91 % zu verlangen.

Mit dem jüngsten Rückgang um 0,25 Punkte (von 1,50 % auf 1,25 %) können die betroffenen Mieter eine Senkung um etwa 2,91 % verlangen.

Sind Sie von diesem Rückgang betroffen?

Ihr Anspruch hängt vom Referenzzinssatz ab, auf dessen Grundlage Ihre aktuelle Miete berechnet wird. Dieser ist in der Regel in Ihrem Mietvertrag angegeben. Es handelt sich jedoch nicht immer um den in Ihrem ursprünglichen Vertrag angegebenen Zinssatz!
Es kann sich handeln um:

  • den zum Zeitpunkt der letzten von Ihrem Vermieter angekündigten Mieterhöhung geltenden Zinssatz,
  • den nach einer zuvor akzeptierten Senkung berücksichtigten Zinssatz,
  • oder den im Falle eines Rechtsstreits durch ein Urteil oder einen Vergleich festgelegten Zinssatz.

Um dies schnell zu überprüfen, verwenden Sie den Rechner der MV.

Wann und wie kann eine Senkung beantragt werden?

Die Fristen

Die Senkung muss vor Ablauf Ihres Mietvertrags unter Einhaltung der vorgesehenen Kündigungsfrist (oft 3 oder 4 Monate) beantragt werden.
Beispiel: Wenn Ihr Mietvertrag sich jedes Jahr am 1. Mai mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten verlängert, muss Ihr Vermieter Ihren Antrag spätestens am 31. Januar erhalten, damit die Senkung ab dem 1. Mai gilt.

Das Verfahren

  1. Verfassen Sie ein Antragsschreiben an den Vermieter oder die Verwaltungsgesellschaft.
  2. Unterschreiben Sie ihn gemeinsam mit allen Mitmietern.
  3. Geben Sie deutlich an, dass Sie aufgrund der Senkung des Referenzzinssatzes für Hypotheken eine Mietminderung beantragen.
  4. Senden Sie Ihr Schreiben per Einschreiben.

Sie müssen den genauen Betrag nicht angeben. Wichtig ist, dass Sie die Formvorschriften und Fristen einhalten.

Was kann der Vermieter antworten?

Der Vermieter hat 30 Tage Zeit, um Ihnen zu antworten:

  • Wenn er zustimmt, wird die Senkung zum nächsten Vertragsende wirksam.
  • Wenn er ablehnt oder sich nicht äußert, haben Sie 30 Tage Zeit, um die Schlichtungskommission anzurufen.

Mögliche Argumente des Vermieters

Der Vermieter kann bestimmte Gründe geltend machen, um die Senkung zu begrenzen oder abzulehnen:

  • der Anstieg der Lebenshaltungskosten (er kann 40 % des Anstiegs des Schweizer Verbraucherpreisindexes weitergeben),
  • die Erhöhung der Betriebs- oder Unterhaltskosten, sofern er dies nachweisen kann,
  • Renovierungsarbeiten, die einen Mehrwert für die Wohnung gebracht haben.

In der Praxis erfordern diese Begründungen stichhaltige Beweise und sind manchmal schwer nachzuweisen.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich die Senkung selbst beantragen?

Ja, die Senkung erfolgt nicht automatisch. Es liegt an Ihnen (als Mieter), die entsprechenden Schritte zu unternehmen.

Kann mein Vermieter meinen Mietvertrag kündigen, wenn ich eine Mietminderung beantrage?

Nein, ein Vermieter hat nicht das Recht, einen Vertrag zu kündigen, nur weil der Mieter seine Rechte geltend macht. Eine solche Kündigung würde als missbräuchliche Kündigung angesehen und kann vor der Schlichtungskommission angefochten werden. Das Gesetz schützt Mieter also vor möglichen Repressalien, wenn sie eine legitime Mietminderung beantragen.

Kann ich die Senkung beantragen, auch wenn ich bereits eine Ermässigung erhalten habe?

Ja, solange Ihre Miete noch auf einem höheren Zinssatz als dem aktuellen basiert.

Was passiert, wenn ich die Frist versäume?

Sie müssen bis zum nächsten Ablaufdatum Ihres Mietvertrags warten.

Was kann ich tun, wenn ich die Ablehnung des Vermieters anfechten möchte?

Sie können sich kostenlos an die Schlichtungskommission Ihres Bezirks wenden.

Wie läuft das Verfahren vor der Schlichtungskommission ab?

Wenn der Vermieter Ihren Antrag ablehnt oder nicht innerhalb von 30 Tagen antwortet, können Sie sich an die Schlichtungskommission Ihres Bezirks wenden. Der Antrag muss fristgerecht per Einschreiben oder direkt bei der Präfektur eingereicht werden.
Er muss enthalten:

  • Ihre Namen, Vornamen und Adressen,
  • Ihre Originalunterschriften (alle Mieter des Mietvertrags),
  • den Mietvertrag,
  • die letzte Mitteilung über die Erhöhung/Senkung,
  • den an den Vermieter gesendeten Antrag und dessen eventuelle Antwort
  • sowie einen Auszug aus dem Grundbuch der Immobilie.

Es ist wichtig, eine Empfangsbestätigung für die Sendung aufzubewahren. Das Verfahren ist kostenlos und stellt einen obligatorischen Schritt vor einer möglichen gerichtlichen Klage dar.

Zusammenfassung

  • Der Referenzzinssatz für Hypotheken ist auf 1,25 % gesunken.
  • Dadurch können viele Mieter eine Mietminderung beantragen.
  • Das Verfahren ist einfach: Ein rechtzeitig versandtes Einschreiben reicht aus, um Ihre Rechte geltend zu machen.
  • Im Falle einer Ablehnung kann die Schlichtungskommission eingeschaltet werden.

Prüfen Sie jetzt mit dem Rechner des MV, ob Sie betroffen sind.

Quellen:

rts.ch - Article 
watson.ch - Article 
asloca.ch - Article