Bauplatz mit gültiger Baubewilligung
Preis des ObjektsCHF 1'900'000.-
Ort
Saint-Légier-La-Chiésaz, 1806 Saint-Légier-La-ChiésazAngaben
Referenz
61874
Verfügbarkeit
Nach Absprache
Nutzfläche
1'521 m²
Beschreibung
Text aus französisch übersetzt, siehe Original.
Originaltext in französisch, Übersetzen in Deutsch.
Bauparzelle, die noch nicht bebaut wurde und über eine gültige Baugenehmigung verfügt, ideal gelegen in einer ruhigen Umgebung, in der Nähe von Annehmlichkeiten und mit einer wunderbaren Aussicht.
Es wurde ein Projekt für ein Einfamilienhaus erstellt und eine Baugenehmigung erteilt.
Die folgenden Angaben stammen aus der kommunalen Bauordnung:
BODENGRÖSSE nach Bauordnung 0,12, also 183 m2.
Höhe der Fassaden maximal 6 m über der Sohlbank.
Erlaubte Anzahl der Stockwerke:
Bei einer Fläche von über 80 m2 ist die Anzahl der Stockwerke auf zwei begrenzt:
- zwei unter der Sohlbank und ohne bewohnbare Dachgeschosse oder
- ein unter der Sohlbank und mit bewohnbaren Dachgeschossen.
Maximale Anzahl der Wohnungen;
- zwei
Abstand zu den Grenzen 6 m von den nicht-dominanten Fassaden 8 m von der dominanten Fassade
Der BODENGRÖSSEN-KOEFFIZIENT (BODENGRÖSSEN-OCKPFICHT) ist das Verhältnis zwischen der von den Gebäuden beanspruchten Bodenfläche und der Parzellengrösse.
Angesichts der auf 1 521 m2 bemessenen Fläche in der Villenzone beträgt die Bruttogrundfläche des bewohnbaren Bodens
(nach den oben genannten Angaben) 366 m2, während die maximale Bodenfläche (nach dem BODENGRÖSSEN-KOEFFIZIENT) 183 m2 beträgt.
Die oben genannten Angaben würden beispielsweise den Bau eines grossen Hauses mit einem Gesamtvolumen von 1 922 m3 ermöglichen. Die Nettofläche wäre dann (366 m2 x 0,90, um die Wände abzuziehen) = 329 m2.
Die Parzelle ist mit gültiger Baugenehmigung bebaubar.
Es wurde ein Projekt für ein Einfamilienhaus erstellt und eine Baugenehmigung erteilt.
Die folgenden Angaben stammen aus der kommunalen Bauordnung:
BODENGRÖSSE nach Bauordnung 0,12, also 183 m2.
Höhe der Fassaden maximal 6 m über der Sohlbank.
Erlaubte Anzahl der Stockwerke:
Bei einer Fläche von über 80 m2 ist die Anzahl der Stockwerke auf zwei begrenzt:
- zwei unter der Sohlbank und ohne bewohnbare Dachgeschosse oder
- ein unter der Sohlbank und mit bewohnbaren Dachgeschossen.
Maximale Anzahl der Wohnungen;
- zwei
Abstand zu den Grenzen 6 m von den nicht-dominanten Fassaden 8 m von der dominanten Fassade
Der BODENGRÖSSEN-KOEFFIZIENT (BODENGRÖSSEN-OCKPFICHT) ist das Verhältnis zwischen der von den Gebäuden beanspruchten Bodenfläche und der Parzellengrösse.
Angesichts der auf 1 521 m2 bemessenen Fläche in der Villenzone beträgt die Bruttogrundfläche des bewohnbaren Bodens
(nach den oben genannten Angaben) 366 m2, während die maximale Bodenfläche (nach dem BODENGRÖSSEN-KOEFFIZIENT) 183 m2 beträgt.
Die oben genannten Angaben würden beispielsweise den Bau eines grossen Hauses mit einem Gesamtvolumen von 1 922 m3 ermöglichen. Die Nettofläche wäre dann (366 m2 x 0,90, um die Wände abzuziehen) = 329 m2.
Die Parzelle ist mit gültiger Baugenehmigung bebaubar.












